Satzung

VFDWFW

Vereinssatzung des gemeinnützigen e.V. „Freunde Deutscher Wurst- und Fleischwaren“

§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet „Verein der Freunde Deutscher Wurst- und Fleischwaren e.V.“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in München.

(3) Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Ansehens und Genusses deutscher Wurst- und Fleischwaren, verbunden mit der Beförderung internationaler Freundschaften für mehr Toleranz und Integration durch und zum Genuß von Wurst- und Fleischspezialitäten aus Deutschland. Es wird bezweckt, mit der Förderung des Wurst- und Fleischgenusses gleichzeitig den Konsum und das Kennenlernen deutscher Brau-, Kelter- und Brennerzeugnisse (immer nur in gesundem Maße) zu propagieren.

(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Regelmäßige Treffen zur Verkostung deutscher und internationaler Wurst- und Fleischspezialitäten (zum Vergleich)
  2. Erkundung und Erhalt der Tradition des Wurstens (Wurstmachens) sowie der Fleischzubereitung durch Besuche, Studien und Vorträge im Verein und durch geladene Gäste (sog. Wurst- bzw. Fleisch-Fachreferenten)
  3. Gemeinsame Ausflüge ins In- und Ausland zur Erkundung der Wurst- und Fleischbeschaffungs- und verarbeitungstraditionen verschiedener Regionen und Länder
  4. Organisation von Treffen mit anderen Wurst- und Fleisch-Interessierten zur Propagierung der Vereinszwecke und zum disziplinären Austausch

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf unterschiedliche Weise erfolgen:

a. Durch schriftlichen Vorschlag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern
b. Durch schriftlichen Antrag jeder voll geschäftsfähigen, natürlichen Person oder jeder juristische Person, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft bis zur nächsten Vollversammlung als „Mitgliedschaft auf Probe“. Diese muss durch Abstimmung aller Vollmitglieder in der nächsten Vollversammlung in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden. Dies geschieht bei Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Aufnahme der oder des Vorgeschlagenen.

Im Falle a entscheidet der Vorstand über die Aufnahme der Mitglieder. Im Falle b die Vollversammlung.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. In diesem Falle genügt die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder zum Beschluss.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 2.500 € (zweitausendfünfhundert Euro) sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung des gesamten Vorstandes abgeschlossen wurden. Bei fahrlässiger Verletzung dieses Grundsatzes haftet das verantwortliche Vorstandsmitglied privatschuldnerisch für etwaige entstehende Schäden und Ansprüche.

(5) der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte,
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
  5. die Buchführung,
  6. die Erstellung des Jahresberichts,
  7. die Vorbereitung und
  8. die Einberufung der Mitgliederversammlung und
  9. die Organisation des jährlichen Wurst- und Fleisch-Genuß-Treffens.

(6) Satzungsänderungen können:
a. durch Vorschlag und Abstimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden, falls die Änderungen eine qualifizierte Mehrheit (2/3) der anwesenden Mitglieder findet.
b. in dringenden Fällen im Rahmen einer Vorstandssitzung beschlossen werden. Die Mitglieder werden danach unverzüglich und schriftlich über das Resultat informiert.

(7) Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte,
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
  5. die Buchführung,
  6. die Erstellung des Jahresberichts,
  7. die Vorbereitung und
  8. die Einberufung der Mitgliederversammlung und
  9. die Organisation des jährlichen Wurst- und Fleisch-Genuß-Treffens.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind nur sogenannte Vollmitglieder, d.h. Mitglieder deren Mitgliedschaft gem. § 3 Abs. 1 a und b zugestimmt wurde, und die keine Mitglieder auf Probe sind.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 5/6 beschlossen werden.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 2/7 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitglieder-versammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden..

§ 9 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an die „Deutsche Wildtierstiftung“ mit Hauptsitz in Hamburg, oder dessen Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

§ 10 Gebühren

(1) Die Jahresgebühr (gültig für den Zeitraum 01.01. – 31.12. jeden Jahres) beträgt 60 EUR

(2) Die Gebühr wird bis spätestens 15.01. jeden Jahres in die Vereinskasse eingezahlt, und zur Finanzierung der Vereinsaktivitäten genutzt

(3) Im Falle des unterjährigen Beitritts fällt auch (und trotz einer dann eventuell bestehenden Mitgliedschaft auf Probe) die komplette Jahresgebühr für das laufende Jahr an.

(4) Wird ein Mitglied als Ehrenmitglied vorgeschlagen, so ist das Ehrenmitglied von den Jahresgebühren befreit. Sondergebühren (z.B. zur Finanzierung von besonderen Vorhaben), die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden, sind hiervon ausgenommen.